WISSENSWERTES

Vorsorge / Testament

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Der Tod ist nur ein kleiner Schritt für die Menschheit, aber ein riesengroßer für den Menschen. Gehen Sie diesen Schritt mit Bedacht!

Bestattungsvorsorge

Eine Sorge weniger.

Das Sozialamt in Dresden rät zum Abschluss eines Bestattungs­vorsorge­vertrags.

Vorsorge

Nicht nur die Wünsche und Vorstellungen einer Bestattung lassen sich zu Lebzeiten mit vertrauten Menschen besprechen, sondern auch die finanziellen Voraussetzungen lassen sich regeln. Während in europäischen Nachbarländern dreiviertel der Bevölkerung eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben, sind es in Deutschland gerade mal drei Prozent. Das muss sich ändern, wenn Angehörige in Zukunft nicht in eine finanziell schwierige Situation gebracht werden sollen. Dabei ist es möglich, eine Vorsorge für den Partner, für die Familie oder für sich selbst abzuschließen. Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur und die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG bieten dafür geeignete Absicherungen.

Information

Die Vorstände der Deutschen Bestattervorsorge Treuhand AG, sind zu keiner Zeit Risikogeschäfte eingegangen, die vielleicht Verlust gebracht hätten. Immer wurden die Gelder solide angelegt und über den Sparkassenfonds erhielt jeder Vorsorgende eine Garantieurkunde, die eine spätere Auszahlung des Kapitals verbindlich zusagt.

Das Testament

Tritt in einer Familie ein Todesfall ein, so stellt sich sehr bald die Frage, wer den Nachlass des Verstorbenen erben soll.

Um Missverständnisse, Spannungen und Streitigkeiten zu vermeiden und zum Schutz von Nahestehenden (z.B. kinderlose Ehepaare, Lebensgefährten), sollte man möglichst früh ein Testament verfassen, das den „letzten Willen“ eindeutig regelt. Dabei gibt es einige Regeln zur Gültigkeit des Dokumentes zu beachten.

Das Privat-Testament:

Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Es soll erkennen lassen, wann und wo es erstellt worden ist. Maschinengeschriebene Texte mit eigenhändiger Unterschrift oder handschriftliche Texte ohne Unterschrift sind ungültig. Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu abzufassen, mindestens aber jede Hinzufügung zu unterschreiben. Streichungen im Text sollten unterbleiben, sie können später als Manipulationen ausgelegt werden. Das Testament kann bei den persönlichen Papieren im Haus oder gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht aufbewahrt werden.

Der Notar:

Die notarielle Hilfe empfiehlt sich besonders dann, wenn Vermögenssituation und Familienverhältnisse kompliziert sind oder jemand nicht mehr in der Lage ist, eigenhändig zu schreiben.

Der Erbschein:

Als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung gilt nur der Erbschein, den jeder Erbe beim Amtsgericht beantragen kann. Da bis zur Ausstellung in der Regel eine längere Zeit vergeht, ist es zweckmäßig, seinem Ehegatten oder einem anderen Erben eine Vollmacht zu erteilen, mit der er über Konten verfügen kann. Diese Vollmacht kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt.

Gemeinsames Testament (Ehepaare):

Ehepartner fassen häufig ein gemeinsames Testament ab, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Änderungen sind dann nur noch gemeinsam bzw. bedingt möglich. Im Sterbefall wird die gemeinsame Verfügung, also auch die des Überlebenden, bindend. Der Überlebende kann nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen die gemeinschaftliche Verfügung anfechten. In diesem Fall sollte unbedingt ein Notar zu Rate gezogen werden. Im Fall einer Scheidung wird das Testament ungültig.

Der Inhalt:

Der Erblasser kann frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Das können nicht nur Personen sein, sondern auch Vereinigungen, Kirchen oder der Staat. Wird durch das Testament die gesetzliche Erbfolge geändert, so haben Kinder und Ehepartner des Verstorbenen, dessen Eltern, trotzdem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Es macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus und muss in Geld ausgezahlt werden (Baranspruch). Aus dem Testament muss die Erbquote hervorgehen, d. h. wer allein oder zu welchem Bruchteil erben soll. Bestimmte Nachlassstücke können bestimmten Personen durch ein Vermächtnis zugesprochen werden. Auch in diesem Fall sollte ein Notar zu Rate gezogen werden. Die Kosten der Bestattung tragen die Erben.

Die Eröffnung:

Im Sterbefall muss das Testament sofort beim Amtsgericht eingereicht werden. Das Gericht lädt zur Testamentseröffnung alle Personen ein, die dort bedacht oder nach dem Gesetz erbberechtigt sind. Jeder der ein Testament findet, ist verpflichtet, es zur Eröffnung zu geben.

Ausschlagen der Erbschaft:

Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. In der Regel werden Erben von diesem Recht bzw. einer Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb sechs Wochen nach Kenntniserlangung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Auch in diesem Fall
sollte ein Notar hinzugezogen werden.

Erbfolge

Die Erbfolge ist durch den Gesetzgeber streng geregelt. Nach deutschem Erbrecht sind nach dem Ehepartner lediglich verwandte Personen, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt. Von der Erbfolge ausgeschlossen sind Personen, mit denen der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren hat, wie Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern sowie angeheiratete Tanten und Onkel.

Erben 1. Ordnung

sind Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Nichteheliche Kinder haben einen Ersatzanspruch. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Erben 2. Ordnung

sind Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte zweiter Ordnung können nur erben, wenn kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist.

Erben 3. Ordnung

sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen, etc.

Erbschaft

Grundsätzlich gilt, ist ein naher Verwandter des Erblassers noch am Leben, so werden automatisch alle folgenden von der Erbschaft ausgeschlossen.

Ehepartner

Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Ist ein Ehepaar kinderlos, so erbt der Ehepartnerdrei Viertel, das restliche Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung.

Pflichtteil

Familienangehörige können im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht jedoch sowohl den Eltern des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zu.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden muss.
Für die Erben besteht Auskunftspflicht über das Vermögen.

Erbschein

Um über das Erbe verfügen zu können, benötigt der Erbe gegebenenfalls einen Erbschein. Dieser ist zum Beispiel zur Legitimation bei Bankgeschäften notwendig.
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.

Haftung der Erben

Ein Erbe kann nicht nur aus Vermögen, sondern ebenfalls aus Verbindlichkeiten bestehen.
Aus diesem Grund hat der Erbe die Möglichkeit, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls auszuschlagen. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt das Erbe als angenommen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

Hier finden Sie Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung.

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